Hinter dem Kürzel GEIG verbirgt sich ein Gesetz, das für mehr Ladesäulen für Elektrofahrzeuge sorgen soll. Damit unterstützt das GEIG das Klimaschutzprogramm der Bundesregierung. Denn 2030 sollen sieben Millionen Elektrofahrzeuge auf deutschen Straßen rollen. Diese benötigen eine Ladeinfrastruktur, denn ohne eine solche ist Elektromobilität im großen Stil nicht möglich. Wir geben Ihnen hier alle Informationen, um sich über die Möglichkeiten und Auflagen des neuen Gesetzes zu informieren.
Mit Inkrafttreten des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) sind bei größeren Renovierungen oder beim Neubau von Gebäuden immer infrastrukturelle Vorbereitungen für Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu treffen. Das gilt immer dann, wenn Gebäude eine bestimmte Anzahl an Stellplätzen aufweisen. Betroffen sind sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude. Eine „größere Renovierung“ definiert sich dabei durch den Umfang der Arbeiten. Wenn diese mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einschließen, ist das Kriterium „größere Renovierung“ erfüllt.
Je nach Gebäudeart ist die Anzahl der Stellplätze sehr wohl von Bedeutung. Planen Sie nur einen privaten Stellplatz an Ihrem Wohngebäude, findet das GEIG keine Anwendung. In Mehrfamilienhäusern jedoch wird das schon komplizierter. Das Gesetz sieht im Wesentlichen vor, dass Stellplätze mit notwendigen Kabelrohren zum Betrieb eines Ladepunktes ausgestattet sein müssen, wenn das Wohngebäude mehr als fünf Stellplätze und das Nichtwohngebäude mehr als sechs Stellplätze bereitstellt.
Das GEIG macht genaue Angaben darüber, wie viele Parkplätze die neue Infrastruktur aufweisen müssen. Im Einzelnen gilt:
Noch ein Wort zur genannten Leitungsinfrastruktur. Sie umfasst alle Leitungsführungen, die nötig sind, um Daten- und Stromkabel vom jeweils erforderlichen Zählerplatz bis hin zum gewünschten Stellplatz aufzunehmen. In aller Regel sind dies insbesondere Kabelschutzrohre, Leerrohre oder Kabelpritschen.
Befinden sich Gebäude im Eigentum kleiner und mittelständischer Unternehmen (sogenannter KMUs) und werden von diesen genutzt, sind sie von den Regelungen des GEIG ausgenommen. Ebenso verzichtet der Gesetzgeber auf die Umsetzung der Vorgaben, wenn die Kosten für eine Leitungs- und Ladestruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer groß angelegten Renovierung überschreiten.
Wird von Ladepunkten oder Leitungsinfrastruktur für ein Wohnviertel gesprochen, kommt der Quartiersansatz ins Spiel. Dieser ermöglicht Bauherren oder Gebäudeeigentümern, deren Gebäude in räumlichen Zusammenhang stehen, gemeinsam Entscheidungen über die Herstellung der gesetzlichen geforderten Mindestleistungen zu treffen. In jedem Falle allerdings gelten die durch das GEIG gemachten Vorgaben als verbindlich. Der Quartiersansatz zollt lediglich dem räumlichen Zusammenhang etwas mehr Tribut und setzt hier und da Gesamtansätze zur Erstellung der geforderten Infrastruktur einfacher und effizienter um.
Nicht das GEIG, sondern das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG), das am 1. Dezember 2020 in Kraft trat, sieht vor, dass Wohnungsmieter und -eigentümer einen Anspruch auf den Einbau einer Lademöglichkeit geltend machen können. Anfallende Kosten allerdings sind durch diejenigen zu tragen, die sich eine Lademöglichkeit wünschen. Mieter und Wohnungseigentümer haben damit in die eigene Tasche zu greifen, wenn sie eine komfortable Elektromobilität im eigenen Umfeld installieren wollen.
Scheuen Sie sich nicht, das wichtige Thema der Elektromobilität mit unseren Fachleuten mit e-masters-Zugehörigkeit zu besprechen. Welche Zähler sollen genutzt werden? Wie hoch muss die Leistung einer Ladestation oder eines Ladepunktes sein? Welche Materialien sind zu verwenden? Wo kann bei der Vorbereitung am meisten gespart werden? Welche Förderung gibt es? Das sind nur einige Fragen, die auf den Nägeln brennen. Haben Sie Klärungsbedarf, sind Sie bei unseren Profis genau an der richtigen Stelle.