Ladestationen bei Neubauten

Wann und für wen Pflicht?
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    Ladestationen bei Neubauten: In diesen Fällen sind sie verpflichtend

    Die Ladeinfrastruktur für Elektroautos soll ausgebaut werden, um die Energiewende zu unterstützen. Neben der Einrichtung öffentlicher Parks zum Laden der Fahrzeuge sowie Förderungen für die Einrichtung privater Wallboxen ist auch ein Gesetz zur Gebäude-Elektromobilitäts-Infrastruktur (GEIG) Teil der Maßnahmen in der Bundesrepublik. Durch das Gesetz wird in bestimmten Fällen die Einrichtung von Ladestationen für Elektroautos bei Neubauten und umfassenden Renovierungen zur Pflicht. 

    Verpflichtende Ladestationen bei Neubauten als Baustein der Energiewende 

    Die Elektromobilität durch E-Autos ist ein Baustein der Energiewende. Durch sie kann die Verwendung fossiler Energieträger wie Benzin oder Diesel zurückgefahren werden. Erreicht werden kann die Reduktion von CO₂ auf diese Weise nur durch eine Verknüpfung der Energienetze mit einer ausreichenden Ladeinfrastruktur. Sie macht die flächendeckende Nutzung von elektrischen Autos und Hybrid-Modellen erst möglich. Erreicht wird dies durch eine Kombination von öffentlichen und privaten Ladestationen. Zu letzteren gehören auch Ladestationen bei Neubauten, die seit 2021 per Gesetz geregelt sind. 

    Das Gebäude-Elektromobilitäts-Infrastruktur-Gesetz (GEIG) 

    Die Nachrüstung alter Gebäude mit Wallboxen ist in der Regel einfach, kann aber gerade bei denkmalgeschützten Häusern auch seine Schwierigkeiten mit sich bringen. Neben Absprachen mit der Denkmalschutzbehörde kann für die Nachrüstung auch eine Kontaktaufnahme mit dem Energieversorger vonnöten sein, um die Sicherheit der Anlage zu gewährleisten. Nicht immer ist hier die maximale Ladeleistung erreichbar. 

    Bei der Planung neuer Gebäude lässt sich die Ausstattung mit Ladestationen für Elektroautos sofort berücksichtigen. Um für die Klimawende bis zum Jahr 2030 den CO₂-Ausstoß um 65 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 zu verringern, legte die Bundesregierung im März 2020 einen Entwurf für das sogenannte Gebäude-Elektromobilitäts-Infrastruktur-Gesetz vor. Das GEIG trat im Frühjahr 2021 in Kraft. Es legt unter anderem fest, wann und für wen der Einbau von Ladestationen bei Neubauten Pflicht ist. 

    Wann ist die Integration einer Ladestation Pflicht? 

    Die Verpflichtung zur Einrichtung von Ladepunkten teilt GEIG unterschiedlich ein, je nachdem, ob es sich um ein Wohngebäude handelt oder nicht. In beiden Fällen hängt die Frage, ob eine Ladestation für Elektroautos notwendig ist, von der Anzahl der Stellplätze ab, die zum Gebäude gehören. 

    Gehören zu einem Wohngebäude mehr als zehn Stellplätze, muss die Infrastruktur für Ladestationen integriert werden und das für jeden Stellplatz. Das gilt sowohl für Stellplätze innerhalb des Gebäudes als auch für angrenzende Stellplätze. Konkret bedeutet dies, dass eine geeignete Leitungsführung für Elektro- und Datenleitungen vorhanden sein muss. Dazu können etwa Leerrohre, Kabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme, Kabelpritschen oder vergleichbare Maßnahmen genutzt werden. Außerdem muss Raum für den Zählerplatz und notwendige Schutzelemente geschaffen werden. 

    Fällt Ihr Gebäude unter die Verordnung, sollten Sie am besten einen Fachmann zurate ziehen, um sicherzustellen, dass Sie den entsprechenden Bedingungen nachkommen. Unsere Fachbetriebe mit e-masters-Zugehörigkeit helfen Ihnen gern dabei. 

    Nicht nur bei Neubauten: GEIG bei der Renovierung von bestehenden Gebäuden 

    GEIG gilt nicht nur für Neubauten. Auch, wenn ein Gebäude mit bereits vorhandenen Stellplätzen für Fahrzeuge umfassend renoviert wird, greift das Gesetz und Sie müssen eine Ladeinfrastruktur für E-Autos aufbauen. Dies trifft jedoch nur zu, wenn einige Punkte erfüllt sind: 

    • Das Gebäude weist mehr als zehn Stellplätze auf. 

    • Die Renovierung umfasst den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes. 

    • Es handelt sich um eine größere Renovierung von mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle. 

    •  Die Kosten für die Infrastruktur übersteigt nicht sieben Prozent der Gesamtkosten der Renovierung. 
       

    Verpflichtungen abseits von GEIG 

    GEIG greift bei Neubauten erst ab zehn Stellplätzen. Neben diesem Gesetz gibt es jedoch auch andere gesetzliche Rahmenbedingungen, die bei Wohngebäuden beachtet werden müssen. Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, kurz WEMoG, legt fest, wann Mieter und Eigentümer ein Recht auf eine Ladesäule haben. Auch bei weniger Stellplätzen kann es also nötig sein, die Infrastruktur zum Laden von Elektroautos zu schaffen. 

    Als Betreiber der Ladepunkte können Sie finanziell profitieren. Mit der Einrichtung kommen jedoch auch deren Wartung, Reparatur und Instandhaltung auf Sie als Eigentümer zu. Wollen Sie diesen Aufgaben entgehen, können Sie die Stationen auch an einen externen Ladepunktbetreiber vermieten. Ebenso kann es möglich sein, die entsprechende Fläche zu vermieten. Ob diese Entscheidung rechtlich möglich und finanziell sinnvoll ist, entscheidet sich jeweils im Einzelfall. 

     

    e-masters GmbH & Co. KG

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