Energieverbrauchskennzeichnung von Leuchten ab 1. März 2014

Mit 3.600 Fachbetrieben
    10 März 2014

    Abbildung Lampen: Philips


    Am 1. März 2014 ist die zweite Stufe der EU-Verordnung 874/2012 betreffend die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten in Kraft getreten. Nachdem seit dem 1. September des vergangenen Jahres bereits bei jeglicher Art der Vermarktung von Lampen die Energieeffizienzklasse und zum Teil weitere Informationen angegeben werden müssen, bestehen ab März nun auch erstmals Kennzeichnungspflichten für Leuchten.

    Die Verordnung gilt für Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden. Endnutzer in diesem Sinne sind Personen, die eine Leuchte für Zwecke erwerben, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden. Es kommt hierbei auf die Endbestimmung der Leuchte an, sie muss (auch) für die Nutzung durch private Endverbraucher bestimmt sein. Hersteller und Zwischenhändler, die solche Lampen an gewerbliche Kunden weiterverkaufen, sind von den Kennzeichnungspflichten also nicht freigestellt. Soweit es sich nicht um eine Leuchte handelt, die eindeutig für ausschließlich professionelle Anwendungen bestimmt ist oder einer der geregelten Ausnahmen unterfällt, müssen die Anforderungen der Verordnung entlang der gesamten Lieferkette eingehalten werden.

    Der Verband des Elektro-Fachgroßhandels (VEG) weist auf die Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Leuchtenetikett für Ausstellungsware hin. Jeder Leuchte, die im stationären Handel zu Verkaufs- oder Werbezwecken ausgestellt wird, muss zwingend ein Energieeffizienzlabel beigefügt werden, dessen Format und Inhalt durch die Verordnung festgelegt sind. Der Lieferant hat das Label dem Händler unentgeltlich in elektronischer Form oder auf Papier zur Verfügung zu stellen. Zu beachten ist jedoch, dass der Lieferant laut Verordnung nicht verpflichtet ist, die Etiketten automatisch bei jeder Leuchtenlieferung mitzuliefern. Werden die Etiketten nicht mitgeliefert, muss der Lieferant sie jedoch auf entsprechende Anforderung des Händlers unverzüglich nachliefern.

    <link http: eur-lex.europa.eu lexuriserv _blank external-link-new-window der>Amtsblatt der EU

    <link http: www.dena.de fileadmin user_upload projekte energiedienstleistungen dokumente uebersicht_eu-label_08_2012.pdf _blank external-link-new-window energie-agentur>Deutsche Energie-Agentur


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